Ein Pflegefall trifft die ganze Familie !
Und die Sozialträger können auf das gesamte Familienvermögen zugreifen:
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- das Vermögen des Betroffenen ist einzusetzen – § 90 SGB XII
- Rückforderung von Beschenkten (bis zu 10 Jahre) – § 528 BGB
- Haftung des Ehegatten oder Lebenspartner – § 1608 BGB
- Selbst nach dem Tod ist ein Kostenersatz von den Erben möglich – § 102 SBG XII
- unterhaltsverpflichtet sind auch Kinder – § 1601 BGB
ÄnderungsENTWURF : Unterhaltsrückgriff bald erst ab 100.000 Euro (Angehörigen-Entlastungsgesetzes)
Ab dem 1. Januar 2020 sollen Kinder sich erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro an den Pflegekosten der Eltern beteiligen müssen, wenn das Vermögen der Eltern und die Pflegeversicherung nicht ausreichen, um den Platz im Pflegeheim zu zahlen.
Was Pflege in Ihrer Region kosten >>> zum AOK Pflegenavigator
Und wie kann man sich versichern?
Option 1 : PflegeKRANKENversicherung – Onlineantrag
Vorteil: geringerer Beitrag, keine Gesundheitsfragen (Ausschlussliste)
Nachteil: keine Beitragsrückgewähr
Option 2 : PflegeGELD – Onlineantrag
Vorteil: bereits ab Pflegegrad 1 zu 100 %, wie und wofür Sie das Geld einsetzen, entscheiden Sie selbst. Beitragfrei ab Pflegegrad 4 oder 5 und optional Leistungsverdopplung – wenige Gesundheitsfragen
Nachteil: höherer Beitrag und keine Rückgewähr
Option 3 : PflegeRENTENversicherung – Onlineantrag
Vorteil: Beitragserhalt und Rückzahlungsoption bis 85 Lj
Nachteil: höherer Beitrag und Gesundheitsprüfung
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